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Gesetzliche Grundlagen

Schäden an den Abwasserleitungen

Grundsätzlich müssen Schäden an Abwasserleitungen behoben werden.
Typische Leitungsschäden sind:

  • Risse
  • Rohrbruch
  • Wurzeleinwuchs
  • Lageabweichung
  • Schadhaft oder unsachgemäß eingebaute Rohrverbindungen
  • Abflusshindernisse
  • Verformung oder Deformation
  • Korrosion

WHG (Wasserhaushaltsgesetz)

In Deutschland ist das Thema Abwasser im WHG (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), letzte Änderung in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018, hier Kapitel 3, Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung.

Insbesondere § 61 Selbstüberwachung bei Abwasserleitungen und Abwasseranlagen mit Absatz (2):

Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen“

bildet die Grundlage für die Kommune, einen Nachweis hierzu einzufordern.

SüwVO Abw (nur gültig in NRW)

In NRW kommt ergänzend hinzu die „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen- Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw“ vom 17. Oktober 2013 mit dem „Teil 2 Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen“

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke
(gültig in Dortmund)

Erweitert wird dies zum Beispiel in Dortmund durch die „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund vom 21.07.2017“ hier insbesondere § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen.

DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610

Aus technischer Sicht spielen hier die „DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik“ eine Rolle.

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